Anleitung Einführung Kurzarbeit (News II)
13. August 2020STEUERrat-Informationen zu Corona (News IV)
13. August 2020STEUERrat-Informationen zu Corona (News III)
Fünf Punkte möchten wir heute an Sie weitergeben:
- Beantragung Soforthilfe
- Neues zum KUG
- Antrag auf Verdienstausfall – Infektionsschutzgesetz
- Anrechnung anderer Liquiditätshilfen auf die zugesagte KV-Auszahlung 90%
- Bestellung von FFP2 Masken
1. Beantragung der Soforthilfe
Das Land BW hat seit gestern Abend den Antrag für die Soforthilfe freigegeben. Unter folgendem Link ist der Antrag online zu bearbeiten.
Auf der Seite des Ministeriums sehen Sie auch die Voraussetzungen der Beantragung. Insbesondere weisen wir auf folgende Voraussetzung hin, die bei der Beantragung zu beachten ist.
Folgende Punkte bitten wir beim Ausfüllen des Antrages besonders zu beachten:
Seite 1 des Antrags:
Antragsteller ist die Praxis. Bei einer BAG nicht die Einzelpersonen.
- Bitte machen Sie ein X bei Punkt „Ich bin kein Mitglied bei einer dieser Kammern“.
- Bei Einrichtung tragen Sie bitte Ihre Berufskammer und die Mitgliedsnummer ein.
Seite 2 des Antrags: Allgemeine Angaben
- Rechtsform:
- Sind Sie als Einzelpraxis tätig, tragen Sie ein: Freiberufler (auch wenn Sie in einer Praxisgemeinschaft die Kosten teilen)
- Sind Sie in einer Gemeinschaftspraxis (BAG) tätig, tragen Sie ein: GbR
- Sind Sie in einer Partnerschaftsgesellschaft tätig, dann tragen Sie ein: Partnerschaftsgesellschaft. In diesem Fall auch die Partnerschaftsregisternummer – in der nächsten Zeile des Antrags angeben
Gehören Sie zu den ersten beiden Gruppen – keine Handelsregisternummer eintragen.
Seite 4 des Antrag: Förderspezifische Angaben:
Eingabe Anzahl der Beschäftigten:
Umfasst sind Vollzeit-, Teilzeit- und Zeitarbeitskräfte sowie Saisonpersonal beispielsweise folgender Gruppen:
- Lohn- und Gehaltsempfänger
- Beschäftigte im Mutterschutz
- mitarbeitende Praxisinhaber
Bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten sind auch umfasst:
- Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen mit Lehr- oder Berufsausbildungsvertrag (pro Person 1 VZÄ)
Bei Unternehmen mit 11 und mehr Beschäftigten können Auszubildende angerechnet werden, müssen aber nicht.
Nicht einberechnet werden:
- Beschäftigte in Elternzeit
Folgender Berechnungsschlüssel gilt für Teilzeitkräfte:
- Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- über 30 Stunden = Faktor 1
- auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Das Ministerium weist ausdrücklich auf folgendes hin:
Höhe des bestehenden und zu erwartenden Liquiditätsengpasses für drei Monate muss wahrheitsgemäß erfasst werden. Wir weisen dringend darauf hin, zu diesem Punkt die FAQ´s des Wirtschaftsministeriums zu beachten und einzuhalten. Beispielsweise ist vor der Beantragung privates, liquides Vermögen einzusetzen. Allein der Umsatz-/Gewinneinbruch bedeutet noch keinen Liquiditätsengpass.
Unter Beachtung dessen bitten wir zu berücksichtigen, dass die KV bereits einen Rettungsschirm bereitstellt und die Liquiditätshilfe in Form von KUG bei der Betrachtung berücksichtigt werden muss.
Höhe des beantragten Zuschusses pro Praxis für insgesamt 3 Monate:
Bis zu 5 Vollzeitmitarbeiter: 9.000 EUR
6 bis 10 Vollzeitmitarbeiter: 15.000 EUR
Über 10 Vollzeitmitarbeiter: 30.000 EUR
Frage im Antrag:
Wurde bereits staatliche Hilfe zum Ausgleich beantragt:
Hinweis: KUG ist nur einzubeziehen für einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. „Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller an Eides Staat zu versichern hat, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht zu haben, insbesondere gilt das für die Angaben zur unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstandenen existenzbedrohlichen Wirtschaftslage, insbesondere die Angaben zur Höhe des Liquiditätsengpasses und der Umsatzeinbrüche, wobei auch gegebenenfalls weitere erhaltene Entschädigungsleistungen und staatliche Hilfen einzubeziehen sind.“
Der online ausgefüllte Antrag muss unterschrieben werden und anschließend wieder in einer PDF-Datei auf der Seite https://www.bw-soforthilfe.de/ hochgeladen werden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Sie diesen Antrag in Eigenverantwortung selbst stellen müssen. Das Land stellt dafür 4 Mrd. EUR im ersten Schritt zur Verfügung. Entscheiden Sie selbst, ob Sie in den nächsten 3 Monaten unter Berücksichtigung Ihres privaten Liquiditätsvermögens in einen derartigen Liquiditätsengpass kommen. Bei der Einschätzung der betrieblichen Zahlen können wir Sie gerne unterstützen nach Vorlage der Buchhaltungsdaten 2019. Wir sind derzeit allerdings in vollem und hohem Einsatz damit beschäftigt, Kurzarbeit auf den Weg zu bringen, Steuerstundungen und Anpassungsanträge zu stellen, uns mit dem Quarantänegesetz zu befassen und vieles mehr. Dies wird zeitlich vorrangig bearbeitet.
Unsere Mitarbeiter leisten gerade außerordentliches für Sie. Danke für Ihre Geduld.
2. Neues zum KUG:
In unserem Newsletter Corona II haben wir die Vorgehensweise für das Antragsverfahren Schritt für Schritt erklärt.
Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie bis jetzt noch keine Anzeige zu KUG gestellt haben und Kurzarbeit voraussichtlich beantragt werden muss.
Für den monatlichen KUG-Antrag haben wir Ihnen im letzten Newsletter eine Stundenerfassungstabelle beigefügt. Diese haben wir jetzt erweitert und legen sie diesem Newsletter als Anlage bei. Wir bitten um Verwendung dieser Tabelle. Sie ist pro Mitarbeiter zu führen der in Kurzarbeit ist. Zur Lohnabrechnung legen Sie uns die geführten Tabellen bitte vollständig vor, so dass wir die Lohnabrechnung reibungslos erstellen können.
3. Antrag auf Verdienstausfall Infektionsschutzgesetz:
Sollten Sie einen Absonderungsnachweis für Mitarbeiter oder sich selbst vorliegen haben, dann ist zu prüfen!, ob sich daraus ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG ergibt. Diese Entschädigung ist eine Billigkeitsregelung und es gibt keine Rechtsanspruch darauf. Deshalb haben wir uns momentan dazu entschieden, auch in diesen Fällen einen KUG-Antrag für Ihre Mitarbeiter zu stellen. Ggf. werden die Ansprüche miteinander verrechnet. Die genaue Rechtslage dazu ist noch offen.
4. Anrechnung anderer Liquiditätshilfen auf die zugesagte KV-Auszahlung 90%:
Hier warten wir noch auf eine Rückmeldung der KVBW bezüglich der Frage, ob und in welcher Weise andere in Anspruch genommene Leistungen die geplante 90% Auszahlung kürzen oder insgesamt schädigen. Da wir bisher noch keine Antrag auf KUG gestellt haben, sondern nur die Anzeige, kann dies noch nicht schädlich sein.
Ob die Soforthilfe vom Land, eine Versicherungsentschädigung oder die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz schädlich ist, können wir heute nicht abschließend beantworten. Daher empfehlen wir, abzuwägen, ob der Soforthilfeantrag wirklich gestellt werden soll, bevor dies geklärt ist. Wir gehen davon aus, dass die KVBW Sie hierzu informiert.
5. Bestellung von FFP2 Masken:
Wir möchten Ihnen mitteilen, dass die Firma Medcon erfreulicherweise eine Großbestellung von FFP2-Masken anbieten kann. Sollten Sie hieran Interesse haben, dann verwenden Sie bitte beiliegendes Bestellformular. Die Firma Medcon bündelt zur Zeit den Bedarf von Unternehmen im Gesundheitswesen, um auf diese Weise Großhandelskonditionen weitergeben zu können. Sie können FFP2 Masken von einem deutschen Hersteller beziehen, dessen Produktionskapazität bei bis zu 2,5 Millionen Masken pro Monat liegt. Es sind also auch Bestellungen in großen Mengen (50.000 Stück und mehr) möglich.
Herr Dreßler von der Firma Medcon teilte uns heute mit, dass die erste Bestellung bitte bis Freitag 27.03.2020 12:00 Uhr vorliegen muss.
Die Auslieferung erfolgt in der Woche ab dem 06.04.2020 (KW 15).
Wir leiten Ihnen dies weiter, weil wir Ihnen helfen möchten und weisen darauf hin, dass wir hiervon keine Provision erhalten. Das ist für uns selbstverständlich.
Bleiben Sie gesund, mit herzlichem Gruß
Ihr Team STEUERrat
Claudia Himmelsbach und Andrea Eck