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6. Mai 2024Unser Mai-Newsletter
6. August 2024KV-Honorarkürzungen rückwirkend ab Q4/2023
Es ist eine absurde Situation: Obwohl Gesundheitsminister Lauterbach laut verkündet, die Hausarztbudgets abschaffen zu wollen, werden sie für hausärztliche Praxen in Baden-Württemberg erstmals seit über zehn Jahren wieder Realität.
Ab dem vierten Abrechnungsquartal 2023 hat die KVBW nicht mehr alle erbrachten Leistungen zu den im EBM festgelegten Preisen vergütet. Es bleibt zu hoffen, dass diese Budgetierungen nur vorübergehend sind und die von Herrn Lauterbach versprochene Entbudgetierung für hausärztliche Praxen in vier bis fünf Quartalen tatsächlich erfolgt. Jedoch lässt das neue Versorgungsstärkungsgesetz, das diese Maßnahmen umsetzen soll, weiterhin auf sich warten.
Einige der von uns betreuten Praxen trifft die Budgetierung hart. Sie sehen das im Kennzahlenblatt der Abrechnungsunterlagen Q4/2023.
Soweit uns die Unterlagen vorliegen, schauen wir die Kürzung für Sie durch.
Wenn diese Kürzung mindestens 2024 angewendet wird, hat dies neben den finanziellen Einbußen, die sich außerdem aus den gestiegenen Gehältern der MitarbeiterInnen ergeben, auch Auswirkung auf Ihre Steuervorauszahlung.
Bitte legen Sie uns das Kennzahlenblatt der Abrechnung vor, sodass wir wenigstens die Steuervorauszahlung 2024 darauf anpassen können.
Was können Sie weiter tun – Antrags-/Widerspruchsmöglichkeiten
Falls Ihre Praxis von der Budgetierung betroffen sein sollte, ist wichtig zu wissen:
Es gibt Ausnahmemöglichkeiten bei besonderer Praxissituation: Wenn nach Erhalt der Abrechnungsunterlagen ersichtlich ist, dass die Fallzahl der Praxis im Abrechnungsquartal höher war als im entsprechenden Vorjahresquartal, kann bei Vorliegen besonderer Rahmenbedingungen für die Praxis (z. B. Anfängerpraxis oder angestellter Weiterbildungsassistent) ein Widerspruch gegen den Ihnen zur Verfügung gestellten Honorarbescheid eingelegt werden, um eine Anpassung der Fallzahl für die Ermittlung des RLV (tatsächlich anerkannte RLV-Fallzahl im Abrechnungsquartal) zu erhalten.
Da sich eine Anpassung auf die tatsächliche Fallzahl in einer Praxis auch negativ auswirken kann (wenn die Fallzahl im Abrechnungsquartal niedriger ist als die Fallzahl im Vorjahresquartal unter Berücksichtigung einer eventuellen HZV-Bereinigung), sollte gründlich geprüft werden, ob ein entsprechender Widerspruch sinnvoll ist.
Nehmen Sie in solchen Fällen bitte vorab Kontakt zur Abrechnungsberatung auf.
Abrechnungswidersprüche | KVBW (kvbawue.de)
Möglicherweise gibt es eine weitere Begründung für einen Widerspruch. Es ist nach Absprache mit einem Fachanwalt für Medizinrecht damit zu rechnen, dass einzelne Verfahren vor dem Bundessozialgericht angestrebt werden, um die Rechtmäßigkeit der Rückwirkung der Budgetierung ab dem 4. Quartal 2023 zu prüfen. Ob eine Aussicht auf Erfolg besteht, können wir derzeit nicht abschätzen.
Daher empfehlen wir Ihnen, den Bescheid auf jeden Fall erst mal offen zu halten, durch Einlegung eines Widerspruchs innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids. Die Frist beginnt mit Zugang des Bescheids (Fiktion 3 Tage).
Wenn also der Bescheid mit dem Datum vom 15.04.2024 versehen ist, endet die Widerspruchsfrist am 18.05.2024.
Die Begründung kann in Absprache mit einem Fachanwalt für Medizinrecht nachgereicht werden. Sollten Sie Unterstützung von einem Fachanwalt benötigen, geben Sie uns gerne Bescheid.
Ihr Team STEUERrat
Claudia Himmelsbach und Andrea Eck