
Unser Februar-Newsletter
4. März 2024
Unser April-Newsletter
6. Mai 2024Wachstumschancengesetz
Der Bundesrat hat am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz in abgespeckter Form zugestimmt:
Damit soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert werden. Außerdem sollen Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können. Dies ist laut der Begründung des Gesetzentwurfs wichtig, um die Transformation der Wirtschaft zu begleiten sowie die Wettbewerbsfähigkeit, die Wachstumschancen und den Standort Deutschland zu stärken.
Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:
Anhebung der Abzugsgrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde
Die Freigrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde (Nichtarbeitnehmer) wird ab 2024 von 35 EUR auf 50 EUR angehoben.
Elektroautos
Erhöhung der Grenze des Bruttolistenpreises von 60.000 EUR auf 70.000 EUR für die Gewährung der verminderten privaten Zurechnung für Privatfahrten auf ¼ des Bruttolistenpreises.
Gilt für reine Elektroautos, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft werden.
Die alternative Reichweitengrenze von 80 km bei Hybridfahrzeugen wurde nach dem Ergebnis des VA doch nicht gestrichen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 Nr. 5 EStG).
Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA, § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG (Änderung durch Vermittlungsausschuss (VA))
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zum 1. Januar 2020 eingeführt und mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Aufgrund der derzeitigen Krisensituation kann die degressive Abschreibung auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 31. März 2024 (vor VA: 30. September 2023) und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Allerdings darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache der bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % nicht übersteigen (vor VA: Zweieinhalbfach und 25 %).
Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude, § 7 Abs. 5a EStG (Änderung durch VA)
Eine degressive Abschreibung i. H. v. 5 % (vor Vermittlungsausschuss: 6 %) wird für Gebäude ermöglicht, die zu Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, zur linearen AfA nach Absatz 4 zu wechseln. Solange die degressive Absetzung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Soweit diese eintreten, kann zur linearen AfA gewechselt werden. Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind, in Anspruch genommen werden.
Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Afa nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau, § 7b EStG (keine Änderung durch VA)
Die Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau können unter anderem dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 (bisher 1. Januar 2027) gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden (§ 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 EUR (bisher 4.800 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen (§ 7b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).
Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 EUR (bisher 2.500 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche (§ 7b Abs. 3 Nr. 2 EStG).
Gilt ab VZ 2023
Sonderabschreibung, § 7g Abs. 5 EStG (Änderung durch VA)
Die Sonderabschreibung beträgt bisher bis zu 20 % der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Zukünftig können bis zu 40 % (vor Vermittlungsausschuss: 50 %) der Investitionskosten abgeschrieben werden.
Gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach 31. Dezember 2023
Grenzen für die Buchführungspflicht, § 141 AO (keine Änderung durch VA)
Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 EUR im Kalenderjahr erzielen sind nach bisheriger Rechtslage verpflichtet, Bücher zu führen. Diese Betragsgrenze wird auf 800.000 EUR erhöht. Eine Buchführungspflicht entsteht auch ab einem Gewinn i. H. v. 60.000 EUR. Diese Betragsgrenze wird auf 80.000 EUR erhöht.
Gilt für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31. Dezember 2023
Weiterhin gibt es geringfügige Steuererleichterungen im Bereich der Rentenbesteuerung, des Versorgungsfreibetrags, Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte, Altersentlastungsbetrag
Durch den Vermittlungsausschuss gestrichene Maßnahmen, die ursprünglich geplant waren:
- Freigrenze i. H. v. 1.000 EUR für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, § 3 Nr. 73 EStG
- Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 EUR; Erweiterung der Anwendung des Sammelpostens, § 6 Abs. 2, Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 EStG
- Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand, § 9 Abs. 4a EStG
- Erweiterter Verlustrücktrag, § 10d Abs. 1 EStG
- Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 EUR, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG
- Anhebung des Fördersatzes für die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen, § 35c Abs. 1a EstG
Wir haben hier nur ausgewählte Änderungen dargestellt, von denen wir annehmen, dass sie für Sie und Ihr Unternehmen/Praxis interessant sind.