STEUERrat-Informationen zu Corona (News IV)
13. August 2020STEUERrat-Informationen zu Corona (News VI)
13. August 2020STEUERrat-Informationen zu Corona (News V)
Wir hatten nicht vor, heute schon wieder mit Neuigkeiten CORONA auf Sie zuzukommen. Die Verunsicherung der Ärzte und Zahnärzte über die aktuelle Mitteilung der KBV am 27.04. bezüglich der Versagung des KUGs wegen des Rettungsschirms gibt uns aber Anlass dazu. Wir bitten Sie daher um Beachtung unserer Ausführungen.
Rettungsschirm Ärzte und KUG (Kurzarbeit)
Zitat:
Vertragsärztliche Praxen erhalten nach einer internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld. Grund seien die im März durch den Bundestag beschlossenen Ausgleichszahlungen für Vertragsärzte und -psychotherapeuten.“
Zu dieser Problematik möchten wir Ihnen aktuell folgendes mitteilen:
Für Zahnärzte:
Es ist zunächst klarzustellen, dass es hier um die Vertragsärzte und nicht um die Zahnärzte geht. Die Zahnärzte fallen nicht unter den Rettungsschirm nach dem COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz.
Für Zahnärzte soll es nach Ankündigung von BGM Jens Spahn 11.04.2020 einen eigenen
„kleinen“ Rettungsschirm geben. Dieser ist noch nicht auf den Weg gebracht, nur angekündigt. Hier ist klar ausgeführt, dass Kurzarbeit hier nicht angerechnet werden soll.
Für Vertragsärzte:
In dem oben genannten Rundschreiben der KBV, das an alle Vertragsärzte ging, wurde mitgeteilt, dass Vertragsärzte aufgrund einer internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit kein Kurzarbeitergeld erhalten sollen.
Die Begründung hierzu ist eine Honorarentschädigung aus dem Rettungsschirm, die einer Versicherungsentschädigung gleichzustellen wäre.
Gesetzlich ist in § 96 SGBIII geregelt, dass als Voraussetzung für Kurzarbeit ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen muss. Umsatzeinbruch oder Honorarausfall ist keine Voraussetzung. Daher sehen wir dies in Abstimmung mit fachanwaltlichen Kollegen im Medizinrecht so, dass es hier nicht direkt einen Zusammenhang geben kann.
Außerdem stellt die KBV auch klar, dass für den Personalausfall im privatärztlichen Bereich KUG beantragt werden kann. Ob nur damit die nötige 10% Grenze erreicht wird, ist zu prüfen.
Fraglich ist nun, ob die aktuelle Beantragung des KUG für März/April schon zu einer Versagung des Rettungsschirms führen wird.
Davon gehen wir nicht aus, wenn überhaupt, kommt es nach unserer derzeitigen Einschätzung eher zu einer Anrechnung des erhaltenen KUGs für den Personalausfall im vertragsärztlichen Bereich.
Es ist damit zu rechnen, dass schon bewilligte Anzeigen über Arbeitsausfall von der Arbeitsagentur rückwirkend widerrufen werden.
Unsere Empfehlung an die Vertragsärzte wäre folgende:
- Soll der Antrag auf KUG abgelehnt oder die bereits erteilte Bewilligung widerrufen werden, empfehlen wir entsprechende Rechtsmittel einzulegen
- Soweit KUG-Bewilligungsbescheide vorliegen und KUG im März/April durchgeführt wurde, würden wir die Kurzarbeiteranträge auch stellen. Im schlimmsten Fall wird die Zahlung teilweise auf die Leistung des KV Quartals 2/2020 angerechnet. Soweit die Kurzarbeit auf Ausfälle außerhalb der GKV-Leistung entfällt, darf sie nicht gekürzt werden. Dies muss entsprechend begründbar sein
- Aufgrund eines nicht auszuschließenden Restrisikos sollte die Kurzarbeit ab Mai wieder zurückgefahren oder möglichst ganz beendet werden, soweit dies möglich ist
- Die Praxen sollen die Praxissprechstundenzeit nicht bewusst gedrosselt halten. Die vertragsärztlichen Mindestsprechzeiten müssen zur Sicherung des Rettungsschirms eingehalten werden
- Mit entsprechenden Hygienemaßnahmen sollten die Praxen langsam zum Normalbetrieb übergehen, soweit dies möglich und erlaubt ist
- Bei operativ tätigen Ärzten sollten diese mit den Kliniken einen Fahrplan erarbeiten, wie der OP-Betrieb wieder aufgenommen werden kann
Neue Klarstellung zur Entschädigung nach § 56 IfSG
Die Zahlung einer Entschädigung greift grundsätzlich erst nach 6 Wochen Ausfallzeit. Ausnahme wäre, wenn die Regelung des § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wäre. Dies ist aber in den wenigsten Arbeitsverträgen so.
Für künftige Arbeitsverträge empfehlen wir, diese Regelungen arbeitsvertraglich auszuschließen.
Somit greift eine Entschädigung nach § 56 IfSG grundsätzlich (wegen § 616 BGB) für folgende Ausfälle CORONA-bedingt erst nach 6 Wochen Ausfall:
Wegen Verdienstausfall aufgrund eines beruflichen Tätigkeitsverbots
(Absonderungsnachweis) als:
- Ausscheider
- Ansteckungsverdächtiger
- Krankheitsverdächtiger
- sonstiger Träger von Krankheitserregern
Innerhalb der ersten 6 Wochen hat der Arbeitnehmer vollen Lohnanspruch. Ein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG besteht erst für die Zeit danach. Dieser bemisst sich nach der Höhe des Krankengeldes.
Besonderheit wegen Schließung von Betreuungseinrichtungen für Kinder bis 12 Jahre § 56 Abs. 1a IfSG:
Der Arbeitnehmer hat für eine Karenzzeit bis zu ca. 5 Tagen das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, um den Arbeitnehmer die Zeit für die Organisation einer Betreuungsmöglichkeit zu geben.
Danach besteht kein Anrecht auf Weiterzahlung des Arbeitslohns durch den Arbeitgeber. Für den Verdienstausfall ist vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Antrag auf Entschädigung nach § 56 IfSG beim zuständigen Gesundheitsamt zu stellen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Entschädigungsleistung an den Arbeitnehmer über die Lohnabrechnung mit der Fälligkeit des vereinbarten Lohnauszahlungstermins ausbezahlen. Der Arbeitgeber geht hier in der Regel in Vorleistung und holt sich die Erstattung in einem zweiten Schritt von der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt).
Die Entschädigung beträgt 67% des Netto-Verdienstausfalls. Sie ist steuerfrei und wird für längstens 6 Wochen, max. 2016 EUR/mtl. gewährt.
Auch für uns sind das sehr bewegte Zeiten. Wir versuchen, die aktuellen Neuerungen und Änderungen für Sie möglichst umgehend umzusetzen. Dies wird nicht immer möglich sein, da es hier viele Unwägbarkeiten gibt, die noch nicht abschließend geklärt sind. Beispielsweise kennen wir die genauen Regelungen zum Rettungsschirm und deren Umsetzung/Auszahlung noch nicht. Wir müssen also alle Möglichkeiten offenhalten und abwarten, bis genauere Details geklärt sind…Das gilt sowohl für Ärzte als auch für Zahnärzte.
Wie immer, stehen wir für ein persönliches Gespräch mit Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihre Steuerberaterinnen vom STEUERrat
Claudia Himmelsbach und Andrea Eck