STEUERrat-Informationen zu Corona (News III)
13. August 2020STEUERrat-Informationen zu Corona (News V)
13. August 2020STEUERrat-Informationen zu Corona (News IV)
In dieser Zeit sehen wir uns als Ihre Krisen – Lotzen in wirtschaftlichen und finanziellen Fragestellungen. Sie helfen uns unglaublich viel, wenn Sie die Anfragen unserer Mitarbeiter in dieser Zeit kurzfristig erledigen, sodass wir in der Lage sind, ohne Nachfragen unsere Arbeit für Sie zu erledigen. Ein herzliches Dankeschön dafür. Einige unserer Mitarbeiter arbeiten derzeit im Homeoffice. Sie sind aber per E-Mail und auch telefonisch für Sie erreichbar.
Folgende Punkte möchten wir heute an Sie weitergeben:
- Beantragung Soforthilfe – aktuelle Änderungen
- Aufnahme in den Rettungsschirm für Zahnärzte, Ergotherapeuten und Physiotherapiepraxen
- Liquiditätshilfen prüfen
- Entschädigung nach dem IfSG für Unternehmer
- Corona-Bonus für Mitarbeiter – 1.500 EUR steuerfrei
- Nebentätigkeiten ohne Anrechnung auf Kurzarbeitergeld
- Zuschuss zum Kurzarbeitergeld und aktualisierte Kurzarbeiter-Berechnungstabelle mit Ausfüllhilfe für die Mitarbeiter
- Anpassung Steuervorauszahlungen – Achtung Steuerhinterziehung!
- STEUERrat Jahresabschlussbesprechung per Videokonferenz
1. BEANTRAGUNG DER SOFORTHILFE – AKTUELLE ÄNDERUNGEN
Die Soforthilfe wird ab sofort direkt über folgenden Link beantragt:
Für Unternehmen bis 10 Beschäftigten:
https://assets.baden-wuerttemberg.de/pdf/Antrag_Soforthilfe-Corona_Bund.pdf
Für Unternehmen mit mehr als 10 und bis zu 50 Beschäftigten:
https://assets.baden-wuerttemberg.de/pdf/Antrag_Soforthilfe-Corona_Land.pdf
Hochgeladen wird der Antrag wie bisher unter folgendem Link:
https://www.bw-soforthilfe.de/Soforthilfe/einreichen
Nach Korrektur der Vorgaben wird eine bestehende Liquiditätsreserve vor Beantragung nicht mehr für die Berechnung der Liquiditätslücke angerechnet. Es ist nur noch zu prüfen, ob und inwieweit die Einnahmen der laufenden 3 Monate die Ausgaben decken. Für den Privatbedarf wird eine Pauschale von 1.180 EUR angesetzt. Bei der Berechnung sind wir gerne behilflich. Bitte beachten Sie unsere neusten Empfehlungen für Zahnärzte hierzu aufgrund der Corona-Verordnung vom 09.04.2020.
2. AUFNAHME IN DEN RETTUNGSSCHIRM FÜR ZAHNÄRZTE, ERGOTHERAPEUTEN UND PHYSIOTHERAPIEPRAXEN
*Spahn beschließt „Rettungsschirmchen“ für Zahnärzte:
Neu in den Rettungsschirm (Gesetzt zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen) aufgenommen wurden:
Zahnärzte/KFO/Oralchirurgen/MKG
Zunächst bitten wir um Beachtung des neu eingeführten § 6a der Corona-Verordnung, der den Zahnärzten die berufliche Tätigkeit einschränkt auf Notfälle:
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/200409_CoronaVO_Konsolidierte_Fas sung_deutsch.pdf
Als Ausgleich für die zu erwartende Umsatzeinbrüche wurde das „Rettungsschirmchen“ gespannt. Vorgesehen ist, dass zunächst zur Liquiditätserhaltung 90% der Vorjahres KZV-Vergütung ausbezahlt wird.
Zum Jahresende wird abgerechnet: Der Zahnarzt darf schlappe 30% des zu viel bezahlten Honorars behalten. Aus unserer Sicht kann es sich hier nur um einen Rechenfehler handeln oder es saßen Entscheidungsträger am Tisch, die nicht wissen, wie Zahnärzte abrechnen.
*Hierzu haben wir Ihnen ein Rechenbeispiel als Anlage beigefügt.
Die gute Nachricht: dieser Bonus von 30% der zu viel bezahlten KZV-Vergütung wird nicht um andere Unterstützungsmaßnahmen wie KUG und Soforthilfe gekürzt.
Deshalb empfehlen wir den Zahnärzten ab heute dringend:
Es muss ein Businessplan für die nächsten Monate erstellt werden. Danach ist zu prüfen, ob die Soforthilfe beantragt werden kann und/oder andere liquiditätsschonende Maßnahmen ergriffen werden müssen. (Steuerstundung/Herabsetzung/Tilgungsaussetzung Darlehen, Aufnahme Liquiditätshilfedarlehen…)
Ergotherapeuten und Physiotherapeuten wurden ebenfalls in den Rettungsschirm aufgenommen und bekommen 40% der Vergütung des 4. Quartals 2019 als Einmalvergütung. Ob hier eine Anrechnung der Soforthilfe /Kurzarbeitergeld erfolgt, ist unklar.
3. LIQUIDITÄTSHILFEN PRÜFEN:
Um die geeigneten Liquiditätshilfen für die Praxis sicherzustellen, ist die zeitnahe Erstellung eines Businessplans notwendig. Voraussetzung hierfür ist unbedingt, dass die laufende Buchhaltung auf dem aktuellen Stand ist. Wir bitten dafür Sorge zu tragen, dass aktuell alle Belege eingereicht/hochgeladen werden.
Daraufhin können wir mit Ihnen zusammen die Maßnahmen erarbeiten, welche zielführend und der Situation angemessen sind.
Dies wären unter anderem:
- Herabsetzungsanträge für die laufende Steuern
- Kontokorrentlinie erhöhen
- Tilgungsaussetzung bei öffentlichen Mitteln
- Hausbankdarlehen flexibel beantragen
- Öffentliche Mittel über die L-Bank (Liquiditätshilfedarlehen in Absprache mit der Hausbank)
Eine langfristige Finanzierungsstrategie ist aus unserer Sicht bis Ende des Jahres nicht sinnvoll, da wir derzeit keine Planungssicherheit haben.
4. ENTSCHÄDIGUNG NACH DEM INFEKTIONSSCHUTZGESETZ FÜR UNTERNEHMER:
Eine gesetzliche allgemeine Anordnung wie die Corona-Verordnung, die ein (teilweises) Berufsverbot erteilt, reicht nicht für einen Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG aus. Hier können nur Kurzarbeit und die Soforthilfe in Betracht kommen.
Die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 56 IfSG kann nur unter Vorlage eines persönlichen Absonderungsnachweises erfolgen.
Die zuständige Behörde in Baden-Württemberg ist das jeweils örtlich zuständige Gesundheitsamt. Dort sind die jeweiligen Formulare abrufbar.
Ein möglicher Anspruch für erziehende Eltern, die zur Kinderbetreuung zu Hause bleiben müssen, betrifft nicht die Unternehmer selbst. Hier muss sich der Arbeitnehmer selbst um die Entschädigung in Höhe von 67% des Nettolohns bemühen. Der Mitarbeiter erhält sozusagen unbezahlten Urlaub vom Arbeitgeber.
5. CORONA-BONUS FÜR MITARBEITER – 1.500 EUR STEUERFREI
Dieser Bonus kann im Zeitraum vom 01.03.2020-31.12.2020 steuer- und sozialversicherungsfrei auch in Teilbeträgen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt bezahlt werden (kein Überstundenausgleich).
*Unser Tipp:
wenn Sie auch im Rahmen der Kurzarbeit Ihre Mitarbeiter für gute Leistung zusätzlich entlohnen möchten, teilen Sie diesen Gesamtbetrag auf die Monate der Belastung durch die Corona-Zeit bis 31.12.2020 auf. Somit ist die Nettolohnlücke aufgrund der Kurzarbeit abgemildert.
6. NEBENTÄTIGKEIT OHNE ANRECHNUNG AUF KURZARBEITERGELD (KUG)
*Vorerst befristet bis 31.10.2020
Nebentätigkeiten, die schon vor der Einführung von Kurzarbeitergeld bestanden haben, werden nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Wird aufgrund oder während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit bis 450 EUR begonnen, wird dies grundsätzlich angerechnet.
Wird die Tätigkeit im Rahmen eines systemrelevanten Berufs ausgeführt, wird sie nicht angerechnet.
7. ZUSCHUSS ZUM KURZARBEITERGELD UND AKTUALISIERTE KURZARBEITERGELD-BERECHNUNGSTABELLE MIT AUSFÜLLHILFE FÜR DIE MITARBEITER
In der Praxis zeigt sich, dass die Mitarbeiter sich schwertun, die Zustimmung zur Einführung der Kurzarbeit zu erteilen (schriftliche Erklärung). Um den Liquiditätsschaden durch Einführung der Kurzarbeit für die Mitarbeiter abzumildern, darf der Arbeitgeber eine Aufzahlung leisten. Dies ist bis 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts sozialversicherungsfrei möglich. Der Zuschuss ist steuerpflichtig. Der steuerfreie Bonus bis 1.500€ kann zusätzlich bezahlt werden.
Weiterhin legen wir nach neuesten Vorgaben eine Erfassungstabelle für die Arbeitszeitdokumentierung für die Mitarbeiter bei. Außerdem liegt eine Ausfüllhilfe dazu bei. Bitte leiten Sie beides an Ihre Mitarbeiter weiter zur Dokumentation der Kurzarbeitergeld-Stunden. Die Erfassungstabelle ist Grundlage für Kurzarbeitsberechnung. Sie ersparen uns viel Arbeit, wenn die Tabellen sauber ausgefüllt bei uns im Lohnbüro ankommen. Vielen Dank.
8. ANPASSUNG STEUERVORAUSZAHLUNG – ACHTUNG STEUERHINTERZIEHUNG!
Zur aktuellen Liquiditätsschonung haben wir Ihnen geraten, die laufenden Steuervorauszahlungen erst einmal abzusenken. Dies dient der momentanen Liquiditätsschonung.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass spätestens mit der Vorauszahlung zum 10.12.2020 die zu wenig vorausbezahlte Steuer nachzuzahlen bzw. anzupassen ist. Hierfür ist eine erneute Steuerhochrechnung notwendig. Bitte achten Sie in dieser Zeit darauf, dass die Belege immer aktuell zur Buchung zur Verfügung stehen. Ein bewusstes Hinausschieben einer dann anfallenden Steuernachzahlung führt zur Steuerhinterziehung. Möglicherweise wird hierfür wieder eine Stundungsmöglichkeit vorgesehen.
9. STEUERrat JAHRESABSCHLUSSBESPRECHUNG PER VIDEOKONFERENZ
Die Notwendigkeit persönlichen Abstand zu halten hat uns dazu veranlasst, die anstehenden Termine zur Jahresabschlussbesprechung per Videokonferenz abzuhalten. Dadurch können trotz Corona die Abschlussbesprechungen zeitnah mit uns durchgeführt werden. Die ersten Versuche sind schon gut geglückt und wir freuen uns, mit Ihnen auf diese Weise in Kontakt zu bleiben.
Für die Beleganforderung 2019 bleibt uns dieses Jahr weniger Zeit. Auch hier bitten wir Sie, die Belege möglichst jetzt schon aufgrund der vorliegenden Checkliste bereitzuhalten.
Wir versuchen trotz unseres derzeitigen zusätzlichen Arbeitsaufkommens, die Jahresabschlüsse sehr zeitnah zu erstellen. Wir bedanken uns für Ihre Mithilfe.
Herzliche Grüße,
Ihr Team STEUERrat
Claudia Himmelsbach und Andrea Eck