STEUERrat-Informationen zu Corona (News VI)
13. August 2020Unser Januar-Newsletter
25. März 2021STEUERrat-Informationen zu Corona (News VII)
Im Rahmen der Überwachung der Zugangsvoraussetzungen für die Überbrückungshilfe III stellen wir vermehrt fest, dass auch die Berufsgruppe der Ärzte und Zahnärzte begünstigt sein könnte.
Daher haben wir für Sie so verständlich wie möglich die wichtigsten Punkte dafür zusammengestellt. Den Antrag können Sie nicht selbst erstellen, sie benötigen dazu immer die Mitwirkung eines prüfenden Dritten (Steuerberater/Rechtsanwalt). Die Kosten dafür sind in die Förderung einbezogen.
Überbrückungshilfe III
Förderzeitraum: November 2020 – Juni 2021
Beantragungsfrist:
Beantragung jetzt schon möglich, spätestens bis 31.08.2021, nach Beantragung ist eine Änderung des Antrags ab ca. Juni 2021 möglich, für den Fall, dass sich die Kosten im Nachhinein ändern.
Zugangsvoraussetzungen:
- Keine November- und Dezember Hilfe erhalten (kam bei Ärzten und Zahnärzten nicht in Betracht, da sie nicht von behördlichen Schließungen betroffen waren)
- Corona-bedingter Umsatzeinbruch:
- von mind. 30% im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019. Dies ist für jeden Monat separat zu prüfen. Daher kommen auch Einzelmonate für die Förderung in Betracht. Insbesondere die Monate der KV/KZV-Schlusszahlungen sind hier betroffen, da die Schlusszahlungen der Quartale 3 und 4/2020 oft unter den Schlusszahlungen der Referenzquartale 2019 lagen. Ein Rückgang im Privatliquidationsbereich spielt hier ebenfalls rein. Rein saisonale Schwankungen führen nicht zur Berechtigung. Davon ist auszugehen, wenn der Gesamtumsatz 2020 bei mind. 100% des Umsatzes 2019 liegt. Ist der Umsatz 2020 nur deshalb bei 100% des Vorjahres, weil z.B. eine Betriebsstätte dazu gekommen ist, ist keine saisonale Schwankung maßgebend und die Prüfung kann sich auf den reinen Rückgang der Einzelmonate beziehen. In die Prüfung des Umsatzrückgangs sind die Corona-Soforthilfe, Versicherungsleistungen und Schutzschirmzahlungen der KV nicht einzubeziehen.
- Das Unternehmen muss vor dem 30.04.2020 gegründet worden sein
- Es muss sich um einen Vollerwerb handeln
Förderhöhe:
Max.: 1.500.000 EUR/Monat. Der Unternehmerlohn ist nicht förderfähig, nur die Kosten des Unternehmens.
Die Förderhöhe bemisst sich nach den Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten 2019. Wahlweise sind für Ärzte und Zahnärzte (Freiberufler) jeweils den durchschnittlichen monatlichen Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Dies muss genau geprüft werden.
Erstattungsfähig sind:
- Bis zu 90% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch größer 70%
- Bis zu 60% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch mind. 50% und bis 70%
- Bis 40% der förderfähigen Kosten bei Umsatzeinbruch ab 30% bis 50% im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019
- Die Berechnung wird für jeden Monat separat vorgenommen
- Unternehmen, die zwischen dem 01.01.2019 und 30.04.2020 gegründet worden sind, können als Vergleichsmonate andere Monate heranziehen
- Die Anzahl der Beschäftigten (mind. 1) ist für die Höhe des Erstattungsbetrags unerheblich. (Außer Azubis)
Wer stellt den Antrag:
Ein „prüfender Dritter“.
So werden Steuerberater/Rechtsanwälte in den FAQs benannt, das ist doch schön 😊.
Welche Fix-Kosten sind förderfähig:
- Mieten und Pachten Räume
- Mieten von Geräten
- Zinsaufwand Darlehen
- 50% der Abschreibungen (außer Sonderabschreibung)
- Finanzierungsanteil von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltungen, Wartung und Einlagerung von Anlagevermögen
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen z.B. Anschaffung mobiler Luftreiniger
- Grundsteuer
- Betriebliche Lizenzgebühren z.B. für EDV
- Versicherungen, Abos und fest betriebliche Ausgaben
- Kosten der „prüfenden Dritten“ für die Beantragung der ÜIII
- Personalaufwendungen werden zu 20% der Fixkosten angesetzt
- Kosten für Auszubildende
- Bauliche Modernisierungs- Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis 20 TEUR/Monat zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen und Investition in Digitalisierung einmalig bis 20 TEUR
- Marketing und Werbekosten
Zu berücksichtigen sind die Kosten in dem Monat, in deren vertragliche Fälligkeit die Rechnung liegt. Es gilt hier also nicht der Zahlungszeitpunkt. Somit ergibt sich hier ein Gestaltungsspielraum, um Kosten in förderfähigen Monaten berücksichtigen zu können. Fixkosten der Nummern 1-10 sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2021 begründet wurden. Davon ausgenommen sind wieder Kosten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig sind. Z.B. Erneuerung des Leasingvertrags von Geräten.
Beauftragung zur Prüfung:
Wir bitten Sie uns mitzuteilen, ob wir für Sie die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen vornehmen sollen. Mit einem Auftrag Ihrerseits dazu per E-Mail werden wir gerne tätig. (Auftrag anbei)
Wir übernehmen dann folgende Aufgaben:
- Prüfung der Zugangsvoraussetzung für jeden Monat
- Ermittlung der förderfähigen Kosten unter Mitwirkung Ihrerseits zu den noch nicht verbuchten Kosten bis 30.06.2021 (Exceltabelle)
- Überwachung der tatsächlichen Kosten nach Verbuchung
- Beantragung der Überbrückungshilfe mit Bescheidprüfung
- Ggf. Erstellung eines Änderungsantrags
- Erstellung der Schlussabrechnung bis spätestens 30.06.2022
Wir wünschen Ihnen eine gesunde Zeit und sind jederzeit für Ihr Anliegen da.
Ihre Steuerberaterinnen
Claudia Himmelsbach und Andrea Eck