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STEUERrat-Informationen zu Corona (News VII)
25. März 2021
Unser Februar-Newsletter
25. März 2021

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Wir halten Sie gerne mit topaktuellen Neuigkeiten auf dem Laufenden! Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Änderungen ab dem 01.01.2021

Achtung: steuerfreie Arbeitgeberleistungen müssen zusätzlich bezahlt werden – keine Entgeltumwandlung mehr möglich, insbesondere bei Kindergartenbeitrag gefährlich

Verschiedene Steuerbefreiungs- und Pauschalierungsvorschriften oder andere steuerbegünstigende Regelungen des EStG enthalten jetzt die Voraussetzung, wonach die jeweilige Steuervergünstigung davon abhängt, dass eine bestimmte Arbeitgeberleistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden muss (sog. „Zusätzlichkeitserfordernis).

Dies betrifft insbesondere folgende Vorschriften:

  • steuerfreie Job-Tickets (§ 3 Nr. 15 EStG),
  • steuerfreie Kindergartenzuschüsse (§ 3 Nr. 33 EStG),
  • steuerfreie Zuschüsse zur Gesundheitsvorsorge (§ 3 Nr. 34 EStG)
  • steuerfreie Kinderbetreuungsleistungen (§ 3 Nr. 34a EStG)
  • steuerfreie Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder E-Bikes zur Privatnutzung      (§ 3 Nr. 37 EStG)
  • steuerfreie Zurverfügungstellung von Ladestrom / Überlassung einer betrieblichen Ladeeinrichtung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen (§ 3 Nr. 46 EStG)
  • Anwendung der 44 €-Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten (§ 8 Abs. 2 Satz 11 2. HS EStG)

Neu definierte Voraussetzung ist, dass:

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird &
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Insbesondere Gehaltsumwandlungen von Bar- in Sachlohn, die der BFH in seinen Urteilen vom 01.08.2019 noch für zulässig erachtet hatte, sind danach also nicht (mehr) begünstigt.

Digitaler Personalfragebogen

Gerne weisen wir Sie darauf hin, dass ab Februar 2021 es nicht mehr möglich sein wird, uns den Personalfragebogen in Papierform einzureichen. Den digitalen Personalfragebogen können Sie unter folgendem Link  https://steuer-rat.data-wiz.de/ oder auf unserer Website https://steuer-rat.com/mandant-online/ aufrufen.

Corona-Bonus

Arbeitgeber können Beschäftigten Corona-Bonuszahlungen bis zu insgesamt 1.500 EUR steuerfrei auszahlen. Die Steuerbefreiung war zunächst bis zum 31.12.2020 befristet. Die Frist wurde bis Juni 2021 verlängert. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 EUR steuerfrei bezahlt werden kann.

Wir erstrahlen im neuen Design

Mit unserem neuen Website Auftritt wollen wir uns auch im Internet modern präsentieren. Hier werden Sie weiterhin alle neuen Informationen erhalten. Schauen Sie gerne mal vorbei www.steuer-rat.com

Ihr Team STEUERrat

Claudia Himmelsbach und Andrea Eck

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steuer@steuer-rat.com

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