STEUERrat-Informationen zu Corona (News V)
13. August 2020STEUERrat-Informationen zu Corona (News VII)
25. März 2021STEUERrat-Informationen zu Corona (News VI)
Zunächst in eigener Sache: Sie liegen uns am Herzen!
Wir sind weiterhin vorsichtig und danken Ihnen für Ihr Verständnis. Wir haben uns dazu entschieden, in diesem Jahr unsere Termine weitgehend per Videokonferenz durchzuführen. Hierdurch möchten wir erreichen, dass wir gesund mit Ihnen in die Zukunft blicken können.
Wir freuen uns, dass Sie diesen Weg mit uns gehen.
ES GEHT AUFWÄRTS!
In diesem Brief möchten wir Ihnen die aus unserer Sicht für Sie wichtigsten Neuerungen darstellen.
KINDERBONUS FÜR FAMILIEN
Einmalig erhalten Eltern EUR 300,00 pro Kind. Dieser Bonus wird allerdings mit dem Kinderfreibetrag verrechnet, der leider nicht erhöht wird. Damit zahlen die Besserverdienenden das erhaltene Kindergeld durch Verrechnung des Kinderfreibetrags mit dem Steuerbescheid wieder zurück. Es ist also nur ein Bonus für Geringverdiener. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende verdoppelt sich.
ABSENKUNG DER MEHRWERTSTEUER
Vom 1. Juli an bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden. Dies sollte bereits frühzeitig bei der künftigen Rechnungsstellung eingeplant werden.
Bitte achten Sie vor allem bei Labor-Leistungen, Kosmetischen-Leistungen und Praxisshop auf den verminderten Mehrwertsteuerausweis. Maßgebend für den Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Sollten Sie mit Ihren Leistungen nicht umsatzsteuerpflichtig sein, ändert sich für Sie nichts.
Für die Gastronomie gelten besondere Förderungen. Der allgemeine Mehrwertsteuersatz von 19% für Abgabe von Speisen an Ort und Stelle wird bis 30.06.2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 5 Prozent bzw. 7 Prozent reduziert. Getränke sind hiervon ausgenommen.
DEGRESSIVE ABSCHREIBUNG
Als steuerlicher Anreiz wird eine degressive Abschreibung (zeitlich begrenzt bis 2021) eingeführt. Dies soll als Investitionsanreiz dienen.
CORONA SOFORTHILFE 2.0
Als neuer Baustein wird für kleine und mittelständige Unternehmen ein Hilfspaket für die Monate April und Mai bereitgestellt. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Damit wird dieses Hilfspaket für Ärzte und Zahnärzte eher nicht in Frage kommen. Die Anträge hierzu sind bis spätestens 31.08.2020 zu stellen.
Ganz neu verabschiedet wurde ein zusätzliches Hilfspaket für die Gastronomie.
AUSZUBILDENDE
Prämien für Ausbildungsbetriebe von TEUR 2 bzw. TEUR 3, sofern Ausbildungsangebot nicht verringert wird bzw. sogar erhöht wird. Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro. Im Moment wird davon ausgegangen, dass die Anträge bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen sind. In welcher Form die Anträge zu stellen sind wird derzeit noch geregelt.
Wir weisen auf nachfolgenden Link für weitere Informationen hin.
https://www.bmbf.de/de/das-sollten-kmu-jetzt-wissen-11839.html
INNOVATIONSPRÄMIE
Für reine E-Autos unterhalb eines Listenpreises von 40.000 Euro soll der Zuschuss von bisher 3.000 Euro auf 6.000 Euro steigen, für Autos mit einem Listenpreis über 40.000 Euro soll der Zuschuss bei 5.000 Euro liegen. Damit wird ermöglicht, weitere 650.000 bis 700.000 Elektrofahrzeuge zu fördern. Die Industrie wird sich weiterhin paritätisch daran beteiligen.
Versteuerung Privatnutzung E-Autos im Praxisvermögen
Für E-Autos gilt für die Versteuerung der Privatnutzung ein Ansatz für 0,25% des Bruttolistenpreises/Monat (bisher 1%). Für Hybridfahrzeuge beträgt die Privatnutzung 0,5%. Dies alles gilt für Fahrzeuge bis zu einer Kaufgrenze TEUR 60.
Wie immer, stehen wir für ein persönliches Gespräch mit Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihre Steuerberaterinnen vom STEUERrat
Claudia Himmelsbach und Andrea Eck