STEUERrat-Informationen zu Corona (News I)
24. Juni 2020STEUERrat-Informationen zu Corona (News III)
13. August 2020Anleitung Einführung Kurzarbeit (News II)
Da das Thema Kurzarbeit (KUG) und Corona doch immer präsenter wird, hier einige wichtige Infos zur Durchführung, die Sie bitte beachten:
VORAUSSETZUNG:
Ausfall von mind. 10% der Beschäftigten mit 10% -100% der Arbeitszeit der Mitarbeiter bedingt durch die Coronakrise.
Die Zugangserleichterungen sind rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getreten. Begünstigt sind die Kosten der Lohnaufwendungen, nicht die des Betriebsinhabers. Kurzarbeitergeld wird für die Mitarbeiter bezahlt, ausgenommen sind:
- Minijobber
- Rentner
- Auszubildende
Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für die Ausfallstunden werden zu 100% erstattet (anstatt bisher 20%). Daher ist der Arbeitgeber finanziell nicht belastet für den Teil des Arbeitslohns, der als Kurzarbeitergeld bezahlt wird.
Zum Ablauf Kurzarbeitergeld:
- Einholung der Einverständniserklärung über die Beschließung von KUG
→ Vorlage legen wir Ihnen bei, bitte bei uns einreichen!
- Online- Registrierung bei der Agentur für Arbeit, um das Profil online zu verwalten
→ https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal (nicht zwingend notwendig) - Anzeige über den Arbeitsausfall (Bezug von KUG erst ab dem Monat möglich, in dem die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist). Die Anzeige ist bei der Agentur zu stellen, wo der Betrieb liegt. Nach Registrierung auch im Online-Portal durch Sie möglich.
→ Die Anzeige legen wir blanko im PDF bei. Wir unterstützen Sie gerne beim Ausfüllen. Bitte teilen Sie uns hierzu unbedingt mit, mit welchem prozentualem Ausfall Sie vorübergehend rechnen.
Bitte Einverständniserklärung (siehe oben) der Anzeige beifügen.
- Schriftliche Bewilligung der KUG-Einführung durch die Agentur für Arbeit abwarten und uns weiterleiten.
- Aufstellung einer Übersicht über die Ausfallzeiten
→ stellen wir Ihnen als Vorlage zur Verfügung, von Ihnen zu bearbeiten und bei uns monatlich einzureichen. - Erstellung Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld monatlich, nachträglich (innerhalb von 3 Monaten zu stellen) wird mit der Lohnabrechnung von uns erstellt.
Höhe des KUG:
Beschäftigte mit mind. 0,5 eingetragenem Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte erhalten 67% des ausgefallenen Nettoentgelts, Beschäftigte ohne eingetragene Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte erhalten 60% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Das KUG wird mit der Lohnabrechnung an die Mitarbeiter ausbezahlt.
Sie erhalten die entsprechende Erstattung direkt von der Arbeitsagentur.
Urlaubsansprüche des Jahres 2019 sind vorab abzubauen. Laufende Urlaubsansprüche sind vor Beginn der Kurzarbeitszeit zu verplanen. Überstunden müssen vorab abgebaut werden. Anhaltspunkte für die Berechnung des KUG bieten Links im Internet. Z.B.
https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/rechner.php
https://www.nettolohn.de/rechner/kurzarbeitergeld.html
QUARANTÄNE:
Sollte behördliche Quarantäne für einzelne Mitarbeiter oder für den ganzen Betrieb/Praxis angeordnet werden, gelten nicht mehr die Regelungen der Kurzarbeit, sondern Sie haben Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Dies würde dann auch den Unternehmerlohn beinhalten.
→ Hierzu legen wir ein Formular für die Beantragung bei, welches für Baden-Württemberg gilt. Der Antrag ist in Baden-Württemberg beim zuständigen örtlichen Gesundheitsamt innerhalb von 3 Monaten ab der Anordnung zu stellen. Wir sind hier gerne behilflich.
Wir bitten Sie, diese Vorgehensweise mit uns optimal vorzubereiten, um eine schnellst mögliche Bearbeitung zu gewährleisten.
Wir danken für Ihre Unterstützung!
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Personen, die KUG beziehen, zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.
Bleiben Sie gesund, mit herzlichem Gruß,
Ihre Steuerberaterinnen vom STEUERrat
Claudia Himmelsbach und Andrea Eck