Anleitung Einführung Kurzarbeit (News II)
13. August 2020STEUERrat-Informationen zu Corona (News I)
PRAXISAUSFALLVERSICHERUNG BEINHALTET AUCH QUARANTÄNESCHUTZ:
Die meisten Praxisausfallversicherungen beinhalten auch den Quarantäneschutz. Die Versicherung leistet entsprechend Ihrem vereinbarten Tagessatz, der auch für den Praxisausfall aufgrund Krankheit bezahlt wird. Bitte prüfen Sie dies im Vorfeld mit Ihrem Versicherungsberater.
KURZARBEIT WEGEN REDUZIERUNG DES ARBEITSANFALLS – UMSATZRÜCKGANG/PATIENTENRÜCKGANG AUFGRUND VERSCHOBENER TERMINE IN FACHARZTPRAXEN UND BEI ZAHNÄRZTEN:
Ein eventueller Patientenrückgang/Umsatzrückgang und den damit verbundenen Leerzeiten in der Praxis/Betrieb führen dazu, dass das Personal nicht ausgelastet ist. Hier möchten wir vorausschauend darauf hinweisen, dass es die Möglichkeit der Anmeldung der Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit zur Überbrückung dieser Zeit gibt. Die Kurzarbeit muss in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden. Das Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit bezahlt und entspricht etwa 60% des Nettogehalts, das den Ausfall betrifft. Bevor die Leistung beansprucht wird, muss Resturlaub abgebaut werden.
Bitte sprechen Sie uns an, falls Sie in Erwägung ziehen, diese Leistungen zu beantragen. Die Abrechnung erfolgt über die Lohnabrechnung. Hier möchte die Bundesregierung aktuell Zugangserleichterungen einführen. Eine Mustervorlage für die entsprechend notwendige Betriebsvereinbarung stellen wir Ihnen anbei zur Verfügung. Die Anmeldung der Kurzarbeit erfolgt über unser Büro.
Das Kurzarbeitergeld ist für Ihre Mitarbeiter-/innen weitgehend steuerfrei.
QUARANTÄNEANORDNUNG, WER ZAHLT?
GESETZ ZUR VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG VON INFEKTIONSKRANKHEITEN BEI MENSCHEN (INFEKTIONSSCHUTZGESETZ):
Wenn Ihr Arbeitnehmer aufgrund einer behördlichen Maßnahme ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne angeordnet bekommt, aber selbst nicht erkrankt ist, besteht ggf. ein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG.
Erkrankt der Arbeitnehmer an Corona gelten die allgemeinen Lohnfortzahlungsregelungen. Selbständige, deren Betrieb/Praxis auf behördliche Anordnung ruht, erhält eine Entschädigung, die die Praxiskosten in angemessenem Umfang deckt (§ 56 Abs. 4 IfSG):
ANPASSUNG STEUERVORAUSZAHLUNGEN:
Bitte sprechen Sie uns an, ob wir zur Liquiditätserhaltung die Steuervorauszahlungen ab dem 2. Quartal 2020 (10.06.) anpassen sollen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Umsätze geringer einzustufen sind.
ERHÖHUNG KREDITLINIE GIROKONTO:
Zur kurzfristigen Überbrückung ist es eventuell hilfreich, die Kontokorrentlinie Ihres Praxiskontos auszuweiten. Bitte sprechen Sie hierzu Ihren Bankberater an.
HOMEOFFICE FÜR MITARBEITER IM ABRECHNUNGSBEREICH:
Bitte prüfen Sie die Möglichkeit, ob und ggf. welche Mitarbeiter im Notfall von zuhause im Homeoffice arbeiten können. Es empfiehlt sich, die nötigen EDV-Voraussetzungen vorausschauend zu schaffen.
VORLÄUFIGER MAßNAHMENKATALOG FÜR UNTERNEHMEN VOM BUNDESWIRTSCHAFTSMINISTERIUM VOM 13.03.2020 – DREI – SÄULENPAKET:
- Erleichterung der Kurzarbeit
Hier soll es noch zu bestimmende Erleichterungen beim Bezug und auch bei den Bedingungen geben. Es reicht, wenn 10% der Arbeitszeit ausfällt. Ein negatives Arbeitszeitkonto muss nicht vor Beantragung ausgeglichen werden.
Als große Erleichterung erfolgt eine vollständige oder teilweise Erstattung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. - Mehr Flexibilität für Steuerzahlungen:
flexible Steuerstundung, Erlass von Verspätungs- und Säumniszuschlägen. Bitte sprechen Sie uns hierzu an , wenn Sie Liquiditätsengpässe auf sich zukommen sehen. - Hilfspaket in Milliardenhöhe, Kleinunternehmen und Arztpraxen sind hier ausdrücklich eingenommen, die genaue Unterstützung muss noch definiert werden
Sehr geehrte Mandanten und Mandantinnen,
wir stehen Ihnen selbstverständlich mit allen Ihren Fragen zur Verfügung und werden Sie nach Kräften auf dem Laufenden halten bezüglich weiterer Maßnahmen.
Ihre Steuerberaterinnen vom STEUERrat
Claudia Himmelsbach und Andrea Eck