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Urlaubsberechnung bei Arbeitgeberwechsel – das sollten Sie als Arbeitgeber wissen
Verlässt ein Mitarbeiter in der zweiten Jahreshälfte das Unternehmen, hat er grundsätzlich nach dem Bundesurlaubsgesetzt Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub.
1. Urlaubsanspruch bei Austritt bis zum 30. Juni
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der ersten Jahreshälfte hat der ausscheidende Arbeitnehmer Anspruch auf den anteiligen Jahresurlaub.
2. Urlaubsanspruch bei Austritt nach dem 30. Juni
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, steht dem Arbeitnehmer der volle Jahresurlaub zu, wenn er am 01.01. des Jahres schon im Unternehmen beschäftigt war.
Hier ein Beispiel:
Verlässt ein Arbeitnehmer das Unternehmen zum 31.07., hat er Anspruch auf den vollen Jahresurlaub bzw. den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche.
Der Anspruch auf Auszahlung der verbleibenden Urlaubstage entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird auch sofort fällig. Die Barabgeltung des Urlaubsanspruchs ist nur insoweit zulässig, als der verbleibende Resturlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr ganz oder teilweise gewährt werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn die Anzahl der Resturlaubstage mehr sind als die verbleibenden Arbeitstage oder wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht auf den ausscheidenden Arbeitnehmer verzichten kann. Ungerecht erscheint diese Regelung für die Seite der Arbeitgeber allemal.
3. Der Umkehrfall: Urlaubsanspruch bei Eintritt nach dem 30. Juni
Wechselt der Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte den Arbeitgeber, hat er für diesen Zeitraum sowohl vollen Urlaubsanspruch beim bisherigen Arbeitgeber erworben, als auch einen Teilurlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber. Fälle von Doppelurlaub entsprechen aber nicht dem Urlaubszweck und sind deshalb ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer hat gegen seinen neuen Arbeitgeber deshalb keinen Urlaubsanspruch, soweit ihm für das laufende Kalenderjahr Urlaub bereits von seinem bisherigen Arbeitgeber gewährt wurde. Der Urlaubsanspruch verkürzt sich um den genommenen oder ausbezahlten Urlaub.
Der Grundsatz, dass es keinen Doppelurlaub geben darf, gilt sowohl für genommenen Urlaub, als auch für abgegoltenen Urlaub. Wenn der Arbeitnehmer sich seinen nicht genommenen Urlaub vom bisherigen Arbeitgeber also auszahlen lässt, kann der neue Arbeitgeber auch diesen auf den aktuellen Urlaubsanspruch anrechnen und diesen insoweit kürzen.
Wichtig: Urlaubsbescheinigung bei Arbeitgeberwechsel
Wenn Sie also Mitarbeiter in der zweiten Jahreshälfte einstellen, achten Sie bitte darauf, dass Sie sich eine Bescheinigung über die genommenen Urlaubstage vom bisherigen Arbeitgeber des neuen Mitarbeiters vorlegen lassen. Der bisherige Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder ausbezahlten Urlaub auszuhändigen, sobald das Arbeitsverhältnis endet. Ein Musterdokument finden Sie hier
Urlaubsbescheinigung gemäß § 6 BUrlG
Unser STEUERrat-Tipp: Arbeitgeber sollten die Urlaubsbescheinigung des bisherigen Arbeitgebers am besten direkt bei einer Neueinstellung – spätestens beim ersten Urlaubsantrag – einfordern, um nicht doch „doppelten Urlaub“ zu gewähren. In der Praxis wird daran oft nicht gedacht.