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Wir halten Sie gerne mit topaktuellen Neuigkeiten auf dem Laufenden! Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Ihr Team STEUERrat
Claudia Himmelsbach und Andrea Eck
Update: Nachzahlungszinsen auf Steuernachzahlungen 2019
Der Beginn des Zinslaufs für Steuernachzahlungen 2019 wurde von der Bundesregierung aktuell verschoben. Der Beginn wird für das Jahr 2021 corona-bedingt vom 01.04.2021 auf den 01.10.2021 verschoben. Das gilt sowohl für Erstattungszinsen wie auch für Nachzahlungszinsen.
Von der Verschiebung des Zinsbeginns ab dem 01.10.2021 profitieren alle Steuerzahler, denen eine Steuernachzahlung für das Jahr 2019 droht. Denn diese Gruppe „spart“ sich jedenfalls für (weitere) sechs Monate Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent/Monat. Im Gegenzug profitieren auch diejenigen Steuerzahler, die für 2019 eine Steuerrückerstattung erwarten, die ab dem 01.10.2021 mit 0,5 Prozent/Monat verzinst wird.
Sehr erfreuliche Hilfe: Kürzere Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung ab 2021
Die bisher festgelegte Nutzungsdauer von Hard- und Software von 3 Jahren wird im Jahr 2021 pandemiebedingt auf 1 Jahr verkürzt. Anschaffungen des Jahres 2020 werden noch über 3 Jahre abgeschrieben, dürfen aber im Jahr 2021 dann mit ihrem Restwert voll abgeschrieben werden.
Umfasst sind folgende Anschaffungen:
Computerhardware
Computer, Desktop-Computer, Notebook Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.
Software
erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung. Übrigens gilt die Regelung auch für Anschaffungen im Privatbereich, soweit die Geräte zur Einnahmeerzielung in nicht betrieblichen Bereichen genutzt werden.