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16. März 2023Ab 01.01.2023: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen elektronisch abgerufen werden
Ab dem 01.01.2023 muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei den Krankenkassen elektronisch abgerufen werden. Der Arzt übermittelt die Daten zur AU elektronisch an die Krankenkasse. Mitarbeiter sind weiterhin verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG).
Zukünftiges Vorgehen
Bitte teilen Sie uns, über das beigefügte Formular, die Arbeitsunfähigkeiten Ihrer MitarbeiterIn mit. Diese senden Sie uns gemeinsam mit Ihren Lohndaten fristgerecht zu. Wenn uns das Formular vorliegt, fordern wir für Sie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei den Krankenkassen an und berücksichtigen die Fehlzeiten entsprechend bei der Lohnabrechnung.
Das neue Verfahren gilt nicht für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, AU-Bescheinigungen aus dem Ausland, sowie sonstige AU-Bescheinigungen – wie von Privatärzten, bei Erkrankung eines Kindes, bei stufenweiser Wiedereingliederung, bei Rehabilitationsleistungen oder im Falle eines Beschäftigungsverbots.
In diesen Fällen bleibt es auch nach dem 1. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei der gewohnten Vorlagepflicht.
Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer
Sie als Arbeitgeber können Ihren Beschäftigten seit Oktober 2022 eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 EUR auszahlen. Der Gesetzgeber hat einen entsprechenden Freibetrag im Einkommensteuergesetz verankert, um einen Ausgleich für die allgemeinen Preissteigerungen zu schaffen.
Die Prämie kann nur zeitlich befristet bis zum 31.12.2024 ausgezahlt werden. Sie darf in ein und demselben Beschäftigungsverhältnis aber nur einmal gewährt werden. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse, darf die Inflationsausgleichsprämie mehrfach bezogen werden. Erhält ein Arbeitnehmer die volle Prämie also bereits im Jahr 2022, darf er sie beim selben Arbeitgeber nicht erneut im Jahr 2023 oder 2024 beziehen. Zulässig ist es aber, den Betrag von 3.000 EUR in mehreren Teilbeträgen auszuzahlen (z.B. jeweils 1.500 EUR über zwei Jahre).
Die Inflationsausgleichsprämie muss in jedem Fall aber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, um steuer- und sozialabgabenfrei zu bleiben. Der Arbeitgeber darf also nicht den regulären Lohn des Arbeitnehmers herabsetzen und die Minderung dann im Anschluss als steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie auszahlen.
In jedem Fall ist darauf zu achten, dass gegenüber dem Arbeitnehmer erklärt wird, dass die Zahlung freiwillig erfolgt und auch in Zukunft keine Ansprüche des Arbeitnehmers begründet werden sollen. Eine entsprechende Mustervereinbarung finden Sie in der Anlage.
Bei Fragen dürfen Sie sich gerne an Ihre Lohnsachbearbeiterin wenden.