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4. März 2024Die Reform des Personengesellschaftsrecht (MoPeG)
Zum Jahresbeginn 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Mit dem MoPeG hat der Gesetzgeber in einer „Jahrhundertreform“ das Personengesellschaftsrecht umfassend überarbeitet. Das neue Recht ist nicht nur bei der Neugründung von Personengesellschaften zu berücksichtigen, auch alle bestehenden Personen(handels)gesellschaften müssen prüfen, ob die neuen gesetzlichen Bestimmungen eine Anpassung ihres Gesellschaftsvertrages oder sonstige Maßnahmen erfordern.
Wesentliche Neuerungen:
Ausscheiden eines Gesellschafters und die Beendigung der Gesellschaft
- Künftig geht das MoPeG beim Ausscheiden eines Gesellschafters oder Tod von einer Fortführung der Gesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter als Regelfall aus. Bisher führt dies zur Beendigung ohne abweichende vertragliche Regelung. Der ausscheidende Gesellschafter erhält für den Verlust seiner Beteiligung eine Abfindung. Weiterhin wird die Rechtsfähigkeit der GbR nunmehr auch im Gesetz ausdrücklich verankert. In der Folge verfügt die GbR auch über ein eigenes Gesellschaftsvermögen. Bisher war das Vermögen den Gesellschaftern selbst gemeinschaftlich zugeordnet.
Neue Möglichkeit der GbR zur Eintragung in das Gesellschaftsregister
- Erforderlich ist die Eintragung jedoch nur dann, wenn die Gesellschaft ihrerseits ein registriertes Recht, wie etwa ein Grundstück, erwerben will. Eine GbR, die sich in das Register eintragen lässt, muss den Rechtsformzusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen.
GmbH & Co. KG für Freiberufler
- Freiberufler können sich auch als Personenhandelsgesellschaft, beispielsweise als GmbH & Co. KG zusammenschließen. Dies ermöglicht es, ihre Haftung auch für andere Verbindlichkeiten als aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung zu beschränken, wie zum Beispiel Verbindlichkeiten aus Miet- und Pachtverträgen.
Sind aufgrund des MoPeG Anpassungen im Gesellschaftsvertrag erforderlich?
Pauschal kann diese Frage nicht beantwortet werden. Vielmehr wird sich ein Handlungsbedarf aus der konkreten Gestaltung des Gesellschaftsvertrages ergeben. Bei Verträgen ohne dezidierte Regelungen oder mit Verweisen auf die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen, besteht in aller Regel jedoch Handlungsbedarf. Dies sollte mit einen Fachanwalt besprochen und ggf. angepasst werden.
Personelle Veränderung in der Kanzlei:
Wir freuen uns sehr, Ihnen unseren neuen Mitarbeiter Herrn Walter Beloded vorzustellen. Er bereichert unser Team seit dem 01. Dezember 2023 und verstärkt uns im Bereich der Finanzbuchhaltung als langjährig tätiger Steuerfachangestellter. Wir wünschen ihm einen erfolgreichen Start in unserer Kanzlei.