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10. Mai 2023Unser Mai-Newsletter
20. Juni 2023Umsatzbeteiligung trotz Urlaub oder Krankheit
In vielen Praxen werden Ärzte und Zahnärzte im Anstellungsverhältnis beschäftigt. Üblich wird hier neben einem Grundgehalt eine umsatzabhängige, variable Vergütung vereinbart.
Viele Arbeitgeber wissen allerdings nicht, dass es sich bei der von ihnen vereinbarten Umsatzbeteiligung in aller Regel um sog. Arbeitsentgelt handelt, welches auch in Urlaubszeiten und bei Krankheit durchschnittlich weiterbezahlt werden muss. Dies ergibt sich aus § 11 Bundesurlaubsgesetz (BurlG).
Die Höhe der Umsatzbeteiligung während des Urlaubs bestimmt sich jedoch nicht nach dem tatsächlichen Umsatz der Praxis während des Urlaubs des Arbeitnehmers, sondern gemäß § 11 BUrlG „nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat“. Dies bedeutet, dass für den Urlaub eines angestellten Arztes/Zahnarztes seine Umsatzbeteiligung aus den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt zu berücksichtigen ist.
Mit welchen Konsequenzen ist zu rechnen? Wird im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung festgestellt, dass Entgelte unrechtmäßig nicht bezahlt wurden, werden diese nachträglich verbeitragt. Der Arbeitgeber hat dann im ungünstigsten Fall sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberanteile zu tragen. Zusätzlich kommen noch Säumniszuschläge über 4 Jahre hinzu. Durch die Summe aller Komponenten können enorme Nachzahlungen entstehen.
Zuschuss für Heizöl und Pellets: Wie erhält man ihn?
Wie das Stuttgarter Umwelt- und Energieministerium (UM) mitteilte, könne die sogenannte Härtefallhilfe für nicht leitungsgebundene Energieträger ab dem 8. Mai 2023 über ein Onlineportal beantragt werden. Somit können demnächst Haushalte entlastet werden, die mit Energieträgern wie Heizöl oder Holzpellets heizen, wenn sie in 2022 von besonders starken Preissteigerungen betroffen waren. Das Onlineportal wird zentral für Gesamtdeutschland von Hamburg aus koordiniert und findet sich hier.
Antrag Brennstoffhilfe – Online-Dienst Einstiegsseite – HamburgService
Mit der Härtefallhilfe reagieren die Länder auf drastisch gestiegene Energiepreise im Jahr 2022. Abgefedert werden Mehrkosten im Jahr 2022, die über eine Verdopplung des Preisniveaus von 2021 hinausgehen. Der dann noch anfallende Betrag wird zu 80 Prozent vom Staat erstattet. Die Energiekosten müssen durch Rechnungen nachgewiesen werden. Entscheidend für die Höhe der Erstattung sind allerdings laut Bundeswirtschaftsministerium nicht die individuellen Beschaffungskosten – also die Energierechnung der Einzelhaushalte, sondern eine Betrachtung der Kosten gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2021.