Unser Juli-Newsletter
30. November 2022Unser September-Newsletter
30. November 2022Unser August-Newsletter
Neue Verdienstgrenze 2022 für Minijobs / Midijobs
In diesem Newsletter geben wir Ihnen einen Überblick über die Inhalte und Auswirkungen des Mindestlohnerhöhungsgesetzes zum 01.Oktober 2022.
Zum 1. Oktober 2022 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn von aktuell 10,45 EUR auf 12,00 EUR. In diesem Zusammenhang wird zum gleichen Zeitpunkt die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte von 450 EUR auf 520 EUR angepasst.
Die Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich zukünftig an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn. Die Minijobgrenze ist somit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns in Zukunft automatisch angehoben wird.
Auch die sogenannte Midijob-Grenze wird zum 1. Oktober 2022 von 1.300 EUR auf 1.600 EUR im Monat erhöht. Bleibt der Verdienst in diesem Rahmen, müssen Beschäftigte nicht den vollen Beitrag zur Sozialversicherung zahlen.
Der Gesetzgeber hat in Zusammenhang mit der erhöhten Geringfügigkeitsgrenze eine Bestandsschutzregelung bis zum 31. Dezember 2023 eingeführt. Durch die Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze gelten Arbeitnehmer, die zwischen 450,01 EUR und 520,00 EUR im Monat verdienen, nach dem 01. Oktober 2022 grundsätzlich als Minijobber und unterliegen damit keiner Versicherungspflicht mehr. Die Bestandsschutzregelung ermöglicht den betroffenen Arbeitnehmer jedoch selbst über ihre beitragsrechtliche Beurteilung entscheiden zu können.
Die Betroffenen können sich bei der Krankenkasse oder der Agentur für Arbeit auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Wenn der jeweilige Antrag bis zum 02. Januar 2023 gestellt wird, wirkt die Befreiung rückwirkend ab dem 01. Oktober 2022. Andernfalls ab dem Folgemonat der Antragsstellung. Die rückwirkende Befreiung in der Krankenversicherung ist nur möglich, wenn bis zur Befreiung keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.
Sie, als Arbeitgeber, müssen bereits zum 01. Oktober 2022 bei Ihren betroffenen Arbeitnehmern abfragen, ob sie Gebrauch von der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht machen und uns ggf. die Bescheinigung (von Krankenkasse oder Agentur für Arbeit) einreichen.
Für weitere Informationen steht Ihnen Ihr Lohnsachbearbeiter gerne zur Verfügung. Ihr Team STEUERrat
Claudia Himmelsbach und Andrea Eck