Unser Oktober-Newsletter
22. November 2024Anhebung gesetzlicher Mindestlohn ab 01.01.2025 und dessen Auswirkungen
Der gesetzliche Mindestlohn wird ab dem 01.01.2025 von 12,41 Euro auf 12,82 Euro brutto pro Stunde steigen. Im Zuge dessen steigt auch die Minijobgrenze ab 2025 auf 556 Euro statt bisher 538 EUR.
Bitte beachten!: „Minijobber“ dürfen bei einem Mindestlohn von 12,82 Euro maximal 43 Stunden pro Monat arbeiten. Halten sich Arbeitgeber nicht an diese Grenze, entfällt das Privileg der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Entrichtet der Arbeitgeber dann keine Sozialversicherungsbeiträge, drohen ihm hohe Nachforderungen und Bußgelder. Bitte überprüfen Sie Ihre bestehenden Arbeitsverträge und erstellen Sie gegebenenfalls einen Änderungsvertrag für Ihre Mitarbeitenden.
Steuertipps zum Jahresende
Weihnachtsgeschenke an Geschäftsfreunde
Weihnachtsgeschenke an Geschäftsfreunde sind bis 50 EUR brutto steuerlich abzugsfähig. Der Beschenkte muss das Geschenk grundsätzlich zum Sachwert versteuern. Da dies natürlich nicht erwünscht ist, gibt es die Möglichkeit für den schenkenden Unternehmer, das Geschenk pauschal mit 30% zu versteuern und damit die Besteuerung beim Beschenkten zu verhindern.
Weihnachtsfeier mit den MitarbeiterInnen: Der Fiskus isst mit
Pro MitarbeiterInnen dürfen die Kosten für die Weihnachtsfeier höchsten 110 EUR brutto betragen. Auch hier gilt: Bei Überschreitung des Freibetrags kann der Arbeitgeber mit der Übernahme einer Pauschalsteuer (25% für den übersteigenden Betrag) die Versteuerung beim Mitarbeitenden verhindern.
Verschiebung der Zahlung von Einnahmen und Ausgaben
Wer zum Jahresende den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, kann durch Verschiebung der Zahlungen von Lieferantenrechnungen und Kunden/Patientenzahlungen ganz legitim seinen Jahresgewinn beeinflussen und damit die Steuerlast ins neue Jahr verschieben. Bitte sprechen Sie uns an!
Einmalzahlung RÜRUP-Rente
Bitte beachten Sie, dass Sie durch eine Einmalzahlung in die RÜRUP-Rente (Schicht 1) noch im Dezember eventuell Ihre steuerlich geförderten Höchstbeträge voll ausnutzen können. Beiträge zum Versorgungswerk werden darauf ebenfalls angerechnet.
Vorgezogene Zahlung Krankenversicherungsbeitrag 2025
Wenn Sie den privaten Krankenversicherungsbeitrag für 2025 noch bis Mitte Dezember 2024 im Voraus bezahlen, bekommen Sie nicht nur einen Rabatt von Ihrer Versicherung (ca. 3%) sondern möglicherweise auch Vorteile in der Abzugsfähigkeit Ihrer sonstigen Versicherungsbeiträge im Jahr 2025, da diese grundsätzlich abzugsfähigen sonstigen Versicherungsbeiträge (LV/HV/UV) durch die vorgezogene Zahlung des Krankenversicherungsbeitrag erstmals Auswirkung hätten.
Bitte fragen Sie bei Ihrer Versicherung nach oder sprechen Sie uns an.
Ihr Team STEUERrat
Claudia Himmelsbach und Andrea Eck