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31. Oktober 2025Steuertipps zum Jahresende
Weihnachtsgeschenke an Geschäftsfreunde
Weihnachtsgeschenke an Geschäftsfreunde können bis zu einem Wert von 50 EUR brutto steuerlich abgesetzt werden. Der Beschenkte muss das Geschenk grundsätzlich als Sachwert versteuern. Um eine Besteuerung zu vermeiden, kann der schenkende Unternehmer die Geschenke pauschal mit 30 % versteuern. Dadurch wird die Steuerlast beim Beschenkten vermieden.
Weihnachtsfeier mit den MitarbeiterInnen: Der Fiskus isst mit
Für die jährliche Weihnachtsfeier dürfen die Kosten pro MitarbeiterIn maximal 110 EUR brutto betragen, um steuerfrei zu bleiben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, kann der Arbeitgeber die zusätzliche Steuerlast von 25 % übernehmen, wodurch eine Versteuerung beim Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin verhindert wird.
Verschiebung der Zahlung von Einnahmen und Ausgaben
Wer zum Jahresende den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, kann durch Verschiebung der Zahlungen von Lieferantenrechnungen und Kunden/Patientenzahlungen ganz legitim seinen Jahresgewinn beeinflussen und damit die Steuerlast ins neue Jahr verschieben. Bitte sprechen Sie uns an!
Einmalzahlung RÜRUP-Rente
Denken Sie daran, dass Sie durch eine Einmalzahlung in die RÜRUP-Rente (Schicht 1) noch im Dezember die steuerlich begünstigten Höchstbeträge ausschöpfen können. Auch Beiträge zum Versorgungswerk werden hierbei berücksichtigt.
Vorgezogene Zahlung Krankenversicherungsbeitrag 2026
Wenn Sie Ihre privaten Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2026 noch bis Mitte Dezember 2025 im Voraus bezahlen, profitieren Sie nicht nur von einem Rabatt von etwa 3 % von Ihrer Versicherung, sondern möglicherweise auch Vorteile in der Abzugsfähigkeit Ihrer sonstigen Versicherungsbeiträge im Jahr 2026, da diese grundsätzlich abzugsfähigen sonstigen Versicherungsbeiträge (LV/HV/UV) durch die vorgezogene Zahlung des Krankenversicherungsbeitrag erstmals Auswirkung hätten.
Bitte fragen Sie bei Ihrer Versicherung nach oder sprechen Sie uns an. Nutzen Sie diese Tipps, um das Beste aus den steuerlichen Möglichkeiten zum Jahresende herauszuholen.
Achtung vor betrügerischen E-Mails im Namen von DATEV
In letzter Zeit häufen sich E-Mails, die fälschlicherweise von DATEV stammen. Sie wirken oft seriös, werden jedoch von Kriminellen verschickt, um an persönliche Daten zu gelangen oder Schadsoftware zu verbreiten.
Typische Merkmale der betrügerischen E‑Mails:
- Die E-Mails fordern zur Aktualisierung von Profilen oder zum Abrufen angeblicher Rechnungen oder Finanzberichte auf.
- Oft werden gefälschte DATEV-Logos und glaubwürdige Namen verwendet.
- Die Links in den E-Mails führen zu gefälschten Seiten oder externen Adressen (z. B. Dropbox oder ähnliche Domains).
- Gefälschte Absender: Die Absenderadressen sind oft manipuliert, z. B. mit „DATEV eG“ oder nicht offiziellen Domains wie @gmail.com.
Schutzmaßnahmen:
- Öffnen Sie keine Anhänge und klicken Sie nicht auf verdächtige Links.
- Geben Sie die Adresse von DATEV-Webseiten manuell ein oder verwenden Sie Lesezeichen.
- Offizielle DATEV-Seiten enden auf „.datev.de“.
Was tun bei Verdacht?
- Wenn Sie auf einen verdächtigen Link geklickt haben, informieren Sie sofort Ihre IT-Partner.
- Verdächtige E-Mails können Sie an abuse@datev.de weiterleiten.
Ihr Team STEUERrat
Claudia Himmelsbach und Andrea Eck




