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31. Oktober 2025So nutzen Sie steuerfreie Sachbezugsgutscheine für Ihre MitarbeiterInnen richtig
Sachbezugsgutscheine sind eine praktische Möglichkeit, Ihre MitarbeiterInnen steuer- und sozialversicherungsfrei zu belohnen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz (EStG) können Sie monatlich bis zu 50 EUR in Form von Gutscheinen oder Guthabenkarten schenken – ohne dass dafür Steuern oder Sozialabgaben anfallen.
Wichtig ist jedoch, dass die gesetzlichen Regeln genau eingehalten werden, denn gerade die Deutsche Rentenversicherung prüft hier immer intensiver.
Darauf sollten Sie achten:
Sachbezug statt Geld: Die Gutscheine dürfen nicht einfach Bargeld ersetzen, sondern müssen an bestimmte Waren oder Dienstleistungen gebunden sein. Zum Beispiel können die Gutscheine nur bei bestimmten Anbietern oder ausgewählten Geschäften eingelöst werden.
Nur zusätzlich zum Gehalt: Die Sachbezüge müssen zum ohnehin vereinbarten Lohn zusätzlich gewährt werden. Sie dürfen also nicht als Ersatz für Teile des Gehalts dienen.
50-EUR-Grenze einhalten: Die Gesamtwerte aller Sachzuwendungen pro MitarbeiterIn und Monat dürfen 50 EUR nicht überschreiten. Wird die Grenze überschritten, muss der gesamte Betrag versteuert und verbeitragt werden.
Dokumentation ist Pflicht: Sie müssen genau festhalten, welche Gutscheine wann, in welcher Höhe und an welche MitarbeiterIn ausgegeben wurde.
Kein Bargeld: Nur Gutscheine, die als Sachzuwendung gelten, sind steuerfrei. Bargeldauszahlungen oder Gutscheine, die einfach gegen Geld eingelöst werden können, sind nicht erlaubt.
Restguthaben beachten: Gutscheine sollten so gestaltet sein, dass kein Bargeld ausgezahlt wird, auch nicht bei Restbeträgen. Papiergutscheine müssen diesen Ausschluss klar vermerken. Elektronische Gutscheine sind hier meist die bessere Wahl, da sie Restguthaben speichern.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht gängiger Gutscheinanbieter, deren Gutscheine zum jetzigen Zeitpunkt nicht oder nur eingeschränkt den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
| Nicht Gesetzeskonform | Gesetzeskonform | |
| Aldi | x | |
| Edeka | x | |
| H&M | x | |
| Wunschgutschein | x | |
| LAGO Konstanz | x | |
| Kaufland | x ab 2025 | |
| Amazon | x allgemeiner Gutschein | x Sortimentsgutschein |
| givve® – Karte | x wenn eingegrenzt |
Bitte beachten Sie, dass es sich dabei nicht um eine vollständige Auflistung handelt. Wenn Sie sich bei bestimmten Gutscheinanbietern unsicher sind, wenden Sie sich bitte vorab an Ihren zuständigen Lohnsachbearbeiter.
Unsere Empfehlung:
Führen Sie in Ihrer Praxis aufladbare Kreditkarten ein – zum Beispiel von givve®. Diese moderne und flexible Lösung erfüllt alle gesetzlichen Anforderungen, einschließlich der Vorgaben des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG).
Weitere Informationen unter:
givve » Innovative Benefits und Zahlungslösungen.
Bei Fragen unterstützen wir Sie gern!
Wichtige gesetzliche Änderungen bei Überweisungen ab 05. Oktober 2025
Ab dem 5. Oktober 2025 treten neue EU-Vorgaben (Verordnung (EU) 2024/886) in Kraft, die den Zahlungsverkehr schneller, transparenter und sicherer machen sollen.
Was ändert sich für Sie?
Echtzeitüberweisungen rund um die Uhr: Überweisungen, Daueraufträge und Terminüberweisungen können ab Oktober 2025 jederzeit in Echtzeit durchgeführt werden – über Online-Banking, Apps, SB-Terminals oder EBICS.
Verpflichtende Empfängerprüfung (Verification of Payee – VOP): Banken prüfen vor jeder Überweisung, ob Empfängername und IBAN übereinstimmen. Stimmen die Angaben nicht, kann die Überweisung verzögert oder abgelehnt werden.
Alias-Namen für Unternehmen: Sie können künftig einen vereinfachten Handelsnamen bei Ihrer Bank hinterlegen, um Abweichungen zwischen dem offiziellen Firmennamen und dem im Zahlungsverkehr genutzten Namen zu vermeiden.
Unser Tipp:
Kontaktieren Sie rechtzeitig Ihre Bank und prüfen Sie den hinterlegten Firmennamen. Falls Sie einen abweichenden oder kürzeren Namen verwenden, empfehlen wir, einen Alias-Namen hinterlegen zu lassen, um Verzögerungen bei Zahlungen zu vermeiden.
Herzlich Willkommen im Team!
Wir freuen uns sehr, unseren neuen Kollegen, Herrn David Mezker, in unserem Team begrüßen zu dürfen. Herr Mezker wird im Bereich der Finanzbuchhaltung tätig sein. Wir wünschen ihm einen guten Start und viel Erfolg! 😊




